Einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) muss nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedes Unternehmen abschließen, das personenbezogene Daten im Auftrag – also von einem Dienstleister verarbeiten lässt.
Was ist ein Auftragsverarbeitungs-Vertrag?
Ein AV-Vertrag ist immer dann zu schließen, wenn personenbezogene Daten durch einen weisungsabhängigen Dienstleister verarbeitet werden. Dieser weisungsabhängiger Dienstleister ist in diesem Fall Online-Verbandbuch.de.
Der zu schließende AV-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer sowie ggfs. einzusetzenden Sub-Dienstleistern. So soll vor allem gewährleistet werden, dass wir von Online-Verbandbuch.de als Auftragnehmer die uns anvertrauten Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, für die Sie als Auftraggeber die Daten erhoben haben.
Was muss ein AV-Vertrag beinhalten?
Die einzelnen Rechte und Pflichten beider Parteien bei der Auftragsverarbeitung regelt Art. 28 DSGVO. Die dort aufgeführten Mindestanforderungen müssen im AV-Vertrag enthalten sein, sie können und sollten einzelfallbezogen vertraglich ausgestaltet bzw. auf den jeweiligen Dienstleister und seine Tätigkeiten angepasst werden.
Wie kann ich den AV-Vertrag mit Online-Verbandbuch.de schließen?
2. Falls Sie noch keinen bestehenden AV-Vertrag mit uns geschlossen haben, wird Ihnen die folgende Meldung in Ihrem Dashboard angezeigt:
3. Klicken Sie innerhalb der Meldung auf „hier den AV-Vertrag schließen“. Sie werden anschließend zur folgenden Seite weitergeleitet:
4. Sie können sich den Vertrag nun durchlesen. Anschließend tragen Sie bitte in dem Feld Unterzeichner Ihren Namen ein und klicken Sie auf „Vertrag abschließen“.
5. Der AV-Vertrag zwischen Ihnen und Online-Verbandbuch.de wurde erfolgreich geschlossen und kann von Ihnen als PDF-Datei heruntergeladen werden.